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Welche Vorhaben sind von den Vorschriften betroffen?

Seit dem 16.08.2017 müssen sämtliche zulassungspflichtige Vorhaben (z. B. zur Erdwärmenutzung, Grundwasser- oder Rohstoffgewinnung) mit einer Tiefe von mehr als 100 Metern geprüft werden. Zum 01.01.2021 ist im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 11.12.2020 eine Änderung des § 21 StandAG in Kraft getreten.

Dieser modifiziert die bisherigen Regelungen zur Standortsicherung und schreibt diese nach Veröffentlichung des Zwischenberichtes nach § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG insoweit fort, dass § 21 Absatz 2 StandAG nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden ist, die in einem identifizierten Gebiet liegen bzw. sich auf ein solches Gebiet auswirken können oder in einem Gebiet liegen, das aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die vorherige Prüfung auf das Vorhandensein der in Absatz 2 Satz 1 genannten Gesteinsformationen durch die zuständige Behörde und wird durch die vorgenannte Prüfung ersetzt.

Unter Bezugnahme auf § 127 Absatz 1 BBergG, dem alle entsprechenden Bohrungen unabhängig von Genehmigungs-, Zulassungs- oder Erlaubniserfordernissen aus anderen Rechtsbereichen unterliegen, sind ab 01.01.2021 zudem diese Anzeigen, die sich auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebiete beziehen oder sich auf solche Gebiete auswirken können, durch die nach Landesrecht zuständigen Bergbehörden unverzüglich zusätzlich dem BASE vorzulegen. Hier prüft das BASE, ob ein Vorhaben einen möglichen Endlagerstandort beeinträchtigen kann.

© Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

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