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Wie lange gilt das Einvernehmensverfahren?

Am 11.12.2020 ist das "Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Das Gesetz ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Anpassung enthält u.a. eine Überarbeitung des § 21 StandAG. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG wird diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei wird nun der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE mbH) ergibt, berücksichtigt. Das heißt, die Regelung ist nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz Standortregionen zur Erkundung festgelegt werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden.

© Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

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