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Wann werden Vorhaben zugelassen, wann werden sie abgelehnt?

Liegt der Vorhabenstandort in einem identifizierten Gebiet bzw. kann sich das Vorhaben auf ein solches auswirken oder befindet sich der Vorhabenstandort in einem Gebiet, das aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden, prüft die zuständige Genehmigungsbehörde, ob einer der folgenden Ausnahmesachverhalte vorliegt:

  • Offensichtlich ist ein Ausschlusskriterium erfüllt und demzufolge der Vorhabenstandort nicht als Endlager geeignet.
  • Offensichtlich ist eine Mindestanforderung nicht erfüllt und demzufolge der Vorhabenstandort nicht als Endlager geeignet.
  • In der Nähe des geplanten Vorhabens gibt es bereits ähnliche Eingriffe in den Untergrund.
  • Das Gesteinsvorkommen mit weitgehend homogenen Eigenschaften so groß ist, dass das geplante Vorhaben eine ausreichend große Fläche für ein Endlager unberührt lässt.
  • Durch Bohrungen bis 200 Meter Tiefe werden keine Deckschichten erheblich geschädigt, die für den Schutz eines möglichen Endlagers wichtig sind.

Liegen die Ausnahmesachverhalte vor, kann das Vorhaben mit Einvernehmen des BASE zugelassen werden.

© Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

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