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Wer kann an den Erörterungsterminen teilnehmen?

An den Terminen können gemäß § 7 StandAG teilnehmen:

  • die Öffentlichkeit,
  • Träger:innen öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag der Vorhabenträgerin BGE berührt wird,
  • die BGE,
  • Vertreter:innen der Regionalkonferenzen,
  • Vertreter:innen der Fachkonferenz Rat der Regionen,
  • die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden,
  • die betroffenen Gebietskörperschaften.

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