Wer kann an den Erörterungsterminen teilnehmen?
An den Terminen können gemäß § 7 StandAG teilnehmen:
- die Öffentlichkeit,
- Träger:innen öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen Vorschlag der Vorhabenträgerin BGE berührt wird,
- die BGE,
- Vertreter:innen der Regionalkonferenzen,
- Vertreter:innen der Fachkonferenz Rat der Regionen,
- die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden,
- die betroffenen Gebietskörperschaften.