Können in das Endlager für hochradioaktive Abfälle auch schwach- oder mittelradioaktive Abfälle eingelagert werden?
Das Standortauswahlgesetz lässt die Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle nur dann zu, wenn die bestmögliche Sicherheit der eingelagerten hochradioaktiven Abfälle zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt wird. Da das StandAG nur die Kriterien für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle definiert, kann eine Festlegung für einen Endlagerstandort für schwach- und mittelradioaktive Abfälle nicht im Rahmen des aktuellen Standortauswahlverfahrens erfolgen. Es wird nur die prinzipielle Möglichkeit einer Endlagerung am gleichen Standort anhand des prognostizierten Platzbedarfs (Fläche und Volumen) geprüft. Eine Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am selben geografischen Standort wäre nur in einem separaten Endlager unter räumlicher Trennung der beiden Grubengebäude zulässig. Für sehr geringe Mengen dieser Abfälle gelten besondere Bedingungen.