Können die hochradioaktiven Abfälle aus dem Endlager zurückgeholt werden?
Das Standortauswahlgesetz sieht vor, dass die Abfälle während der Betriebsphase des Endlagers rückholbar sein müssen. Nach der Errichtung des Endlagers wird dieses für einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten aktiv betrieben. In dieser Zeit werden alle hochradioaktiven Abfälle eingelagert und erste Kammern verfüllt. Sollte es nötig sein, die Abfälle in dieser Phase wieder aus dem Endlager herauszuholen, spricht man von der Rückholung.
Nach der Phase des aktiven Betriebs wird das Endlager schließlich stillgelegt. Alle Schächte und Zugänge werden verfüllt und verschlossen und die gesamten übertägigen Anlagen zurückgebaut. Sollten spätere Generationen die Abfälle dennoch wieder aus dem Endlager herausholen wollen, spricht man von einer Bergung. Um diese grundsätzlich zu ermöglichen, müssen z. B. die Endlagerbehälter für mindestens 500 Jahre nach dem Verschluss des Endlagers stabil bleiben.
Die Bergung kann z. B. durch das Auffahren eines zweiten Bergwerks in Nachbarschaft zu dem ursprünglichen Endlagerbergwerk erfolgen. Voraussetzung dafür sind die Wiederauffindbarkeit – das heißt die genaue Kenntnis der Lage der Abfälle zum Zeitpunkt der Einlagerung, die Identifizierbarkeit bestimmter Behälter bei Teilrückholung oder -bergung sowie der intakte Zustand der Behälter.