Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine sind erprobte und rechtlich klar definierte Grundformen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Beide Formate sind am Ende jeder Phase des Standortauswahlverfahrens vorgesehen und haben sich im Rahmen von Verwaltungsverfahren für die Planung von Infrastrukturvorhaben etabliert.
Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine regelt das Standortauswahlgesetz (StandAG) in § 7. Hier ermöglicht der Gesetzgeber der Bevölkerung, Bedenken, Einwände und Vorschläge in das Standortauswahlverfahren (StandAV) einzubringen. Die Stellungnahmen können sowohl von der breiten Öffentlichkeit ausgehen, also von allen Bürger:innen, als auch von Verbänden, Behörden, Institutionen oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie müssen im weiteren Verfahrensablauf berücksichtigt werden.
Was sind die Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine?
Das erklärt das nachfolgende Kurzvideo.
Was sind die Stellungnahmeverfahren und Erörterungstermine?
Stellungnahmeverfahren
Stellungnahmeverfahren behandeln insbesondere die jeweiligen Vorschläge der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) zur Suche und Auswahl eines Endlagerstandortes für hochradioaktive Abfälle.
Diese sind je nach Phase des Standortauswahlverfahrens:
der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit den dazugehörigen standortbezogenen Erkundungsprogrammen für die übertägige Erkundung,
der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte mit den dazugehörigen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung,
Die Regionalkonferenzen werden vom BASE in jeder potenziellen Standortregion eingerichtet, die von der BGE mbH am Ende der ersten Phase zur übertägigen Erkundung vorgeschlagen wird.
Die Regionalkonferenzen ermöglichen durch eine intensive und langfristige Begleitung des Standortauswahlverfahrens die umfassende Beteiligung der regional betroffenen Öffentlichkeit. So können sie am Ende jeder Phase des Verfahrens einmalig eine Nachprüfung einfordern, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der BGE mbH anzweifeln. Sie erhalten zudem die Gelegenheit zur Stellungnahme, nehmen an Erörterungsterminen teil und informieren die Öffentlichkeit.
Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf.
Wer kann sich an den Regionalkonferenzen beteiligen?
Jede Regionalkonferenz besteht aus einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis, der die Aufgaben der Regionalkonferenz wahrnimmt. Der Vertretungskreis setzt sich zu je einem Drittel aus Bürger:innen, Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie Vertreter:innen gesellschaftlicher Gruppen zusammen. Mehr erfahren.
Was ist die Aufgabe des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung?
Der Gesetzgeber hat dem BASE bei der Endlagersuche zwei Aufgaben zugewiesen: Das BASE ist zum einen Kontroll- und Aufsichtsbehörde bei der Suche nach einem Endlager. Es bewertet die Vorschläge und Erkundungsergebnisse der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH und übermittelt den geprüften Vorschlag mitsamt seinen Empfehlungen für den Endlagerstandort an das BMUV. Es begleitet den Suchprozess und überwacht, dass die Suche so abläuft, wie sie im Gesetz festgelegt ist.
Das BASE ist zum anderen Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verantwortlich. Es stellt die für die Standortauswahl wesentlichen Informationen frühzeitig, umfassend, systematisch und dauerhaft zur Verfügung. Es hat die Verpflichtung, die gesetzlich festgelegten Beteiligungsformate zu organisieren und evaluiert die Instrumente und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Darüber hinaus können alle verantwortlichen Akteure im Standortauswahlverfahren weitere Formen der Beteiligung organisieren.
Wie können sich kommunale Gebietskörperschaften und gesellschaftliche Organisationen im Verfahren beteiligen?
Bereits zu Beginn des Beteiligungsprozesses sind die betroffenen Kommunen und gesellschaftliche Organisationen in der Fachkonferenz Teilgebiete bzw. in den Regionalkonferenzen vertreten. Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gesellschaftlichen Organisationen stellen je ein Drittel des Vertretungskreises jeder Regionalkonferenz. Die Mitglieder des Vertretungskreises werden jeweils von der Vollversammlung der Regionalkonferenz gewählt.
Auch in die konzeptionellen und organisatorischen Vorbereitungen für die Fachkonferenz Teilgebiete waren Vertreter:innen von Kommunen und gesellschaftlichen Organisationen seit August 2019 im Rahmen einer Beratungsgruppe zur Fachkonferenz Teilgebiete eingebunden.
Darüber hinaus werden in einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen bei der Umsetzung der Vorschläge der BGE ermittelt, beschrieben und bewertet, mit dem Ziel, verschiedene Alternativen in einem methodischen Vergleich gegenüberzustellen. Jede der Alternativen muss gleichermaßen sicher sein. Dabei werden Schutzgüter wie menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt, Klima, Landschaft und kulturelles Erbe betrachtet. Ein Umweltbericht gibt über die Prüfung Auskunft, zu dem man auch Stellung nehmen kann. Die SUP wird nicht gesondert durchgeführt, sondern als unselbständiges Element in das StandAV als Zulassungsverfahren integriert.
Das BASE informiert die Öffentlichkeit und weitere zu beteiligende Stellen über den Beginn des Stellungnahmeverfahrens und veröffentlicht die Unterlagen nach § 7 StandAG im Dokumentenverzeichnis. Zur Vorbereitung der Erörterungstermine werden die Dokumente nach § 7 StandAG neben dem Dokumentenverzeichnis auch in Papierform in den jeweiligen Standortregionen bzw. an den vorgeschlagenen Standorten ausgelegt.
Phasen des Standortauswahlverfahrens
Phase 1
In der 1. Phase sammelt das mit der Suche beauftragte Unternehmen, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), geologische Daten der Länder und wertet diese nach gesetzlich festgelegten Kriterien aus. Dazu gehören Ausschlusskriterien wie Erdbebengefahr, Vulkanismus oder Schädigungen des Untergrundes durch Bergbau. Des Weiteren untersucht die BGE, welche Gebiete aus ihrer Sicht die Mindestanforderungen erfüllen. Zum Beispiel sollen 300 Meter Gestein das Endlager von der Erdoberfläche trennen. Eine ausreichend starke Schicht aus Granit, Salz oder Ton muss das Endlager umgeben. Damit Bürger:innen möglichst früh einen Einblick in den Stand der Arbeiten bekommen, stellte die BGE im Herbst 2020 einen Zwischenbericht zur Diskussion.
Phase 2
In der 2. Phase finden die übertägigen Erkundungen vor Ort statt. Die BGE untersucht den Untergrund durch Erkundungsbohrungen und seismische Messungen. Es werden weitere Standorte ausgeschlossen, parallel dazu lösen sich die dazugehörigen Regionalkonferenzen auf. Auch hier prüft das BASE den Vorschlag der BGE, welche Standorte untertägig erkundet werden sollen. Abschließend entscheidet der Gesetzgeber.
Phase 3
In der 3. Phase erfolgt eine untertägige Erkundung von mindestens zwei Standorten durch die BGE. Geolog:innen untersuchen mit Bohrungen und anderen Methoden das Gestein. Auf Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Erkundungsdaten legt die BGE einen Standortvorschlag vor. Das BASE bewertet die Ergebnisse aus den Untersuchungen sowie aus dem Beteiligungsverfahren und schlägt den bestmöglich sicheren Endlagerstandort vor. Über den Standort entscheidet abschließend der Bundestag per Gesetz.
Nach dem bundesweiten Stellungnahmeverfahren werden in den betroffenen Regionen Erörterungstermine angesetzt. Sie dienen dazu, den Kenntnisstand und das Verständnis bei allen Beteiligten und mitwirkenden Akteur:innen zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensphase zu verbessern.