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Die Infoplattform zur Endlagersuche.

Fragen und Antworten - Auftaktveranstaltung Fachkonferenz Teilgebiete

Bild vom Veranstaltungsort der Fachkonferenz Teilgebiete

Hier veröffentlicht das BASE Antworten auf Fragen, die Teilnehmende der Auftaktveranstaltung gestellt haben.

Antworten auf offene Fragen zum Zwischenbericht finden Sie auf der Webseite der BGE mbH. Antworten auf Fragen, die an das Nationale Begleitgremium gerichtet waren, finden Sie auf der Webseite des Nationalen Begleitgremiums.

Die Geschäftsstelle der Fachkonferenz hat im Anschluss an die Auftaktveranstaltung die Fragen und Antworten in einer Dokumentation zusammengeführt.

Inhalt

Beteiligungsformat "Fachkonferenz"
Organisation der Fachkonferenz
"Notariat"
Standortauswahlverfahren
Geschäftsstelle

Beteiligungsformat "Fachkonferenz"

  • Frage: Was ich bisher über das Beteiligungsformat der Fachkonferenz Teilgebiete [redaktionelle Ergänzung] gehört und gelesen habe, war eher theoretisch bzw. abstrakt. Vielleicht könnte jemand anhand konkreter Beispiele darstellen, wie die Fachkonferenz auf das weitere Verfahren bzw. das Ergebnis der Gebietsauswahl substanziellen Einfluss nehmen kann / soll.

    Antwort: Einen Monat nach Ende des letzten Beratungstermins wird die Fachkonferenz der BGE mbH ihre Beratungsergebnisse übergeben. Die auf einer extra dafür eingerichteten Onlinekonsultationsplattform eingebrachten Kommentierungen zum Zwischenbericht werden ebenfalls direkt an die BGE mbH übergeben. Die BGE mbH muss die Beratungsergebnisse für ihre weitere Arbeit berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist auch im §9 StandAG verankert. Wie die BGE mbH mit den Ergebnissen umgeht, muss das Unternehmen erläutern.

  • Frage: Warum wurden die Fachkonferenzen nicht wegen der Pandemie verschoben? Wir suchen ein möglichst sicheres Atommüllendlager für eine Million Jahre und machen jetzt einen hohen Druck um ein Endlager zu finden.

    Antwort: Bei der neu aufgesetzten Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle hat der Gesetzgeber Lehren aus der Vergangenheit gezogen. Dazu gehört unter anderem, die Öffentlichkeit mitzunehmen und Ergebnisse transparent zu machen. Genau diese Transparenz soll bei der Veröffentlichung des Zwischenberichtes Teilgebiete hergestellt werden. Ein Unter-Verschluss-halten der vorliegenden Daten oder des erarbeiteten Zwischenberichts der BGE mbH darf es hier nicht geben. Das BASE ist gesetzlich verpflichtet, unmittelbar nach Veröffentlichung des Zwischenberichtes Teilgebiete die Fachkonferenz einzurichten.

  • Frage: Eröffnet das Gesetz nicht die Finanzierung von externen Fachleuten für die Auftaktveranstaltung und die Fachkonferenzen? Oder warum greift BASE diese Forderung der Bürgerinitiativen nicht auf und nimmt damit Druck aus dem Kessel?

    Antwort: Ab dem Zeitpunkt im Standortauswahlverfahren, wo die BGE mbH konkrete Standortregionen für vertiefte Untersuchungen vorschlägt, also am Ende der Phase 1, ist vorgesehen, die dann zu gründenden Regionalkonferenzenzur Unterstützung mit Ressourcen für beratende Wissenschaftler:innen auszustatten. Zum aktuellen Stand des Suchverfahrens geht es jedoch nicht darum, konkrete Standortvorschläge nachzuprüfen, sondern darum, ein vertieftes Verständnis zum Stand der Arbeiten der BGE mbH herzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt keine unabhängige Expertise ins Verfahren einfließt. Vielmehr sind Wissenschaftler:innen genauso Teilnehmende der Konferenz wie Bürger:innen, kommunale Vertreter:innen und gesellschaftliche Organisationen.

  • Frage: Der BASE-Präsident sprach gerade von "selbstlernendem Verfahren". Im Gesetz steht "selbsthinterfragend und lernend". Ist das nicht etwas Anderes?

    Antwort: Die Formulierung wurde hier zusammengezogen. Im Gesetz heißt es, dass das Verfahren partizipativ, wissenschaftsbasiert, transparent, selbsthinterfragend und lernend sein soll (StandAG §1, Abs. 2).

  • Frage: Welche finanzielle Basis hat die Fachkonferenz (Reisekosten, fachliche und unabhängige Unterstützung, etc.)? Kann die Fachkonferenz überhaupt auf Augenhöhe arbeiten, wenn sehr viel Geld für BASE und BGE (siehe 3 Millionen Werbekampagne) auf der Gegenseite zur Verfügung steht? Im Moment sehe ich hier keine Augenhöhe.

    Antwort: Die Fachkonferenz kann auf verschiedene personelle Unterstützungen und organisatorische Leistungen zurückgreifen (siehe dazu auch die Angebote der Geschäftsstelle).

    Darüber hinaus hat sich das BASE dafür eingesetzt, die Erstattung von Reisekosten möglich zu machen:
    - Sofern keine anderweitige Finanzierung der Reisekosten durch Dritte oder aufgrund eines dienstlichen Auftrags möglich ist, werden Reise- und Übernachtungskosten für Teilnehmer:innen der Fachkonferenz (wenn sie als Hybrid- oder Präsenzveranstaltung stattfindet) erstattet.
    - Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber im Suchverfahren eine Unterstützung durch Expert:innen vor. Ab dem Zeitpunkt im Standortauswahlverfahren, wo die BGE mbH konkrete Standortregionen für vertiefte Untersuchungen vorschlägt, ist vorgesehen, die Regionalkonferenzen zur Unterstützung mit beratenden Wissenschaftler:innen auszustatten. Zum aktuellen Stand des Suchverfahrens geht es jedoch nicht darum, Vorschläge nachzuprüfen, sondern darum, ein vertieftes Verständnis zum Stand der Arbeiten der BGE mbH herzustellen.

  • Frage: 1. Wie hat die zunehmende Digitalisierung – z.B. durch die Pandemie – Ihre Formate verändert? 2. Digitale Förderung: Wurde bzw. wird den Akteuren der Fachkonferenz – z.B. Initiativen oder kommunalen Verwaltung – Unterstützung ermöglicht für E-Partizipation?

    Antwort: Das erste Prinzip zur Durchführung der Fachkonferenz Teilgebiete lautet „Chancengleichheit und Fairness“. Dies bedeutet, dass bei den Beteiligungsinstrumenten und Diskussionsformaten es keine Rolle spielen darf, ob die Teilnahme in Präsenzform oder online erfolgt. Die notwendige Umwandlung auf ein reines Online-Format hat somit die Formate nicht verändert. Ferner stehen allen Teilnehmergruppen (Bürger:innen, Vertreter:innen der Kommunen und Teilgebiete, Vertreter:innen der Wissenschaft und Vertreter:innen von gesellschaftlichen Gruppen) die gleichen Beteiligungsformen zur Verfügung. Mit Erklärvideos zur Online-Beteiligung im Rahmen der Fachkonferenz hat das BASE eine Grundlage für alle Teilnehmenden zur digitalen Beteiligung geschaffen.

  • Frage: In welcher Form kann man in die Fachkonferenz bzw. den Zwischenbericht konkrete regionale Belange einbringen? Die Fachkonferenz wird es wohl nicht leisten können zu diskutieren, ob eine sehr große Vielzahl entsprechender lokale Belange zutreffend ist und in ihrem Bericht aufgenommen wird.

    Antwort: Ziel der Fachkonferenz ist vor allem „…eine standortübergreifende Sichtweise, die den Aufbau eines Erfahrungs- und Wissenstandes befördert“, heißt es in der Gesetzesbegründung zu §9 StandAG. Die BGE mbH wird auf der Fachkonferenz für alle – ob Laien oder Experten – nachvollziehbar erläutern, wie sie zu welchen Schlüssen gelangt ist bzw. mit welchen Methoden sie gearbeitet hat. Für konkrete regionale Belange hat die BGE mbH Online-Sprechstunden angeboten. Die Erörterung regionaler Aspekte ist nach der weiteren Eingrenzung der Teilgebiete vorgesehen. Mit dem Vorschlag der BGE mbH, welche konkreten Standortregionen weiter untersucht werden sollen, richtet das BASE dort sogenannte Regionalkonferenzen ein, die vor allem lokale Fragen behandeln.

  • Frage: Gemäß den Ergebnissen der Forsa-Umfrage war im Mai 2020 nur 6 % der Befragten bekannt „in welcher Form [sich] Kommunen und die Bevölkerung bei der Endlagersuche beteiligen können.“ Die Tatsache, dass das Gesetz einen engen Zeitplan für die Konferenzen mit maximal drei Sitzungen innerhalb von sechs Monaten vorsieht (StandAG 2017 §9(2)), grenzt die möglichen Handlungsspielräume der von der Standortauswahl betroffenen Parteien ein. Ist Misstrauen damit schon einkalkuliert?

    Antwort: Die Fachkonferenz Teilgebiete ist das erste formelle Beteiligungsformat. Sie ist also der Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht, wie oft suggeriert, das Ende. Entscheidungen über Standortregionen für ein Endlager werden nach der Fachkonferenz noch nicht getroffen. Die Fachkonferenz hat das Ziel, grundsätzlich den Zwischenbericht zu erörtern und der BGE mbH Feedback zu geben. 54% der Fläche der Bundesrepublik sind zum derzeitigen Zeitpunkt des Standortauswahlprozess geologisch grundsätzlich als günstig durch die BGE mbH bewertet worden. Damit ist die persönliche Betroffenheit noch sehr gering. Mit der weiteren Eingrenzung der Teilgebiete sind weitere formelle Beteiligungsformate vorgesehen, wie die Regionalkonferenzen und der Rat der Regionen. Erst dann wird eine Entscheidung über Standortregionen getroffen. Beteiligung ist damit ein auf Jahre angelegter Prozess und wird nicht auf die Fachkonferenz reduziert. Um Misstrauen entgegenzuwirken und Beteiligung zu ermöglichen, ist Transparenz eine grundlegende Voraussetzung. Seit Beginn der Endlagersuche können im Dokumentenverzeichnis (gemäß §6 StandAG) alle wesentlichen Unterlagen von BASE und BGE mbH zur Standortsuche einsehen.

  • Frage: Mein Vorschlag: innerhalb der Fachkonferenz ein Gremium aus repräsentativ ausgelosten Bürger:innen gründen, entlohnen, fachlich fundiert in die Lage versetzen, eine tiefe Einbindung wahrnehmen zu können.

    Antwort: Dieses Gremium gibt es schon: das Nationalen Begleitgremium, siehe die Webseite des Gremiums.

  • Frage: Warum wurde binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Zwischenberichts bereits der erste Termin der Fachkonferenz festgelegt? Das Gesetz hat diese Eile nicht vorgesehen. Allerdings haben wir jetzt laut Gesetz nur noch 6 Monate für die Durchführung. Das ist ärgerlich, wenn die Gutachtenerstellung Jahre gedauert hat und hinterlässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Veranstaltungsformates.

    Antwort: Die Konferenz am 17./18.10. ist eine Auftaktveranstaltung der Fachkonferenz (ein zusätzlicher Informationstermin). Der erste offizielle Beratungstermin findet nach einer fast vier monatigen Einarbeitungsphase im Februar 2021 statt und der letzte Beratungstermin endet im Juni 2021. Die Fachkonferenz wird also insgesamt 9 Monate dauern. Über die gesamte Zeit können Sie Ihre Anmerkungen außerdem in die Online-Konsultation einbringen. Die Auftaktveranstaltung wurde als zusätzliches Angebot eingerichtet, um sich frühzeitig nach der Veröffentlichung des Zwischenberichtes mit diesem auseinanderzusetzen und grundsätzliche Verständnisfragen zu stellen, sowie sich mit der Selbstorganisation der Fachkonferenz auseinanderzusetzen.

  • Frage: Das Vorhaben bis zum derzeit erreichten Zustand verspricht ein einvernehmliches Entscheidungsverfahren, m.E. solange sich die Politik auch in der Zukunft eines voreiligen unangemessen-offenen Zugriffs enthält. Die geologischen Untergrundgegebenheiten sind erkundet und wurden im vorliegenden Bericht gut beschrieben. Dafür gab es allerdings bisher nur eine einschränkende, neutrale gesetzliche Vorgabe. Diese steht jedoch für die von mir gesehenen weiteren Problem-Erkundigungen aus, wie etwa die scheinbar offen gelassene Frage nach einer Rückholmöglichkeit, der notwendigen Dauer der Einlagerungen, die die Bundesumweltministerin allerdings mit 1 Mio. Jahren bezifferte (wo steht das im Gesetz?), und das vor diesen Antworten sicher übergeordnete Potential einer schwer einschätzbaren, aber realen klimatischen Entwicklung mit der Folge eines evtl. drastischen Meeresspiegelanstiegs von bis zu gut 70 m. Wie sind die Perspektiven für diese Fragen? Ist die Politik zu überzeugen, sich bis zum Vorliegen von Ergebnissen wissenschaftlicher Erkundigungen rauszuhalten?

    Antwort: Das Standortauswahlverfahren ist per Gesetz wissenschaftsbasiert. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Bundestag an drei Stufen im Verfahren (am Ende jeder Phase) über die Vorschläge für potentielle Regionen entscheidet und am Ende auch den endgültigen Standort festlegt. Mit dem Neustart des Verfahrens gibt es klare Rollen und Zuständigkeiten sowie von Beginn an festgelegte wissenschaftliche Kriterien. Damit wird gewährleistet, dass die Wissenschaftlichkeit und die Sicherheit oberste Priorität und politische Interessen keinen Einfluss haben.

  • Fragen zu Vernetzung der Teilnehmer:innen / Verfügbarkeit der Teilnehmer:innenlisten

    Die Auftaktveranstaltung der Fachkonferenz Teilgebiete diente primär der gemeinsamen Informationsgrundlage durch die Vorstellung des Zwischenberichts durch die BGE mbH. Die Die Diskussion zur Vernetzung begann am zweiten Tag der Auftaktveranstaltung und liegt in der Hand der Fachkonferenz selbst. Die Geschäftsstelle wird die Teilnehmenden bei der Vernetzung kurzfristig unterstützen, indem sie die Teilnehmenden nachträglich um ihr Einverständnis zur Weitergabe von personenbezogenen Daten bitten wird. Eine solche Einwilligung ist datenschutzrechtlich erforderlich. Für die Vorbereitung auf die Beratungstermine ab Februar 2021 kann dies vorab geschehen, wenn die Fachkonferenz dies wünscht.

  • Verschiedene Hinweise, dass der Dialog an der Auftaktveranstaltung schwer möglich ist

    Der Auftakt der Fachkonferenz Teilgebiete, die vom BASE zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingerichtet worden ist, hatte die Informationsvermittlung zum Ziel im Sinne der Chancengleichheit und Fairness für alle. Zusätzlich wird in einem interaktiven Prozess die Diskussion zur Selbstorganisation eingeleitet. Dies ist der Unterschied zu den Beratungsterminen gemäß §9 StandAG, die ab Februar beginnen. Intensive Beratung (deshalb "Beratungstermine") und Beschlüsse zur Geschäftsordnung oder Ähnlichem sind erst ab dem 1. Beratungstermin vorgesehen.

  • Verschiedene Kritik zum Voting (keine namentliche Zuordnung/ Frage, ob Mitarbeiter:innen der BGE mbH/ BASE auch beim Voting teilgenommen haben)

    Es ist im Rahmen von Beteiligungsverfahren üblich, Votings als Stimmabgabe ohne namentliche Zuordnung durchzuführen. Auch in Präsenzveranstaltungen mit Live-Votings würden weder der Veranstalter noch die Teilnehmenden eine namentliche Zuordnung erhalten.

    Zu Fragen, ob BASE oder BGE mbH am Voting teilnehmen: Das BASE hat alle Mitarbeiter:innen im Vorfeld der Konferenz angewiesen, nicht an Abstimmungen oder Diskussionen teilzunehmen, wenn sie dienstlich mit der Fachkonferenz befasst sind. Die BGE mbH hat ebenfalls mitgeteilt, dass ihre Mitarbeiter:innen nicht am Voting teilnehmen.

  • Frage: Wie werden junge Menschen erreicht?
    Antwort: Die Fachkonferenz hat die Möglichkeit, sich für diese Fragestellung Formate zu geben. Das BASE empfiehlt allen Akteuren der Standortauswahl, die junge Generation als besonders wichtige Zielgruppe durch entsprechende Angebote zu Mitgestaltern des Verfahrens zu machen.

Organisation der Fachkonferenz

  • Frage: Gibt es von der Konferenz im Nachgang eine schriftliche Form der Referentenbeiträge bzw. auch des Ergebnisses inklusive der Diskussionen?

    Antwort: Über Form und Inhalt der Dokumentation (bspw. zur Struktur oder Priorisierung der Inhalte) entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen ihrer Selbstorganisation. Dies wird am zweiten Tag der Auftaktveranstaltung beraten.

  • Frage: Wie hat BASE die betroffenen Kommunen nach Veröffentlichung des Zwischenberichts informiert? Die Zeit war sehr kurz.

    Antwort: Die Geschäftsstelle der Fachkonferenz hat die betroffenen Kommunen am 28.09.2020 über die Landkreise und kreisfreien Städte informiert, in deren Gebieten die betroffenen Kommunen liegen. Die Landrät:innen der Landkreise und die Bürgermeister:innen, Oberbürgermeister:innen, Erste und Regierende Bürgermeister:innen der kreisfreien Städte wurden am 28.09.2020 per Email angeschrieben und auf den Zwischenbericht Teilgebiete sowie die Fachkonferenz Teilgebiete aufmerksam gemacht. Sie erhielten in dieser Email auch den Link zur Anmeldung zur Auftaktveranstaltung.

  • Frage: Können sich Personen auch noch in den kommenden Monaten an dieser Fachkonferenz neu beteiligen?

    Antwort: Die Fachkonferenz als offenes Format hat keinen festen Teilnehmer:innenkreis. Es ist geplant, für jeden Fachkonferenz-Termin ein neues Anmeldeverfahren durchzuführen.
    Parallel zu den Terminen der Fachkonferenz können Interessierte auf einer Online-Konsultationsplattform ihre Hinweise, Kommentare, Kritiken und Stellungnahmen eingeben. Dies ermöglicht dokumentierte Eingaben auch jenseits der Konferenztermine. Die Online-Beteiligungsplattform ist vom 18. Oktober 2020 bis zum 13. Juni 2021 verfügbar.

  • Frage: Sehr geehrtes Team, ich bedanke mich sehr für die bisherige Möglichkeit und den Umgang der Diskussion mit fachkundigen Bürgern in Form der Konsultationen. Wird man diese Fragen auch in 5 Jahren wiederfinden, wenn sich weitere Interessierte mit den Fragen zur Infrastruktur beschäftigen werden? Der Prozess muss dann nicht wieder bei der Null anfangen. Vielen Dank
    Antwort: Alle wesentlichen Dokumente werden gemäß §6 StandAG im Dokumentenverzeichnis veröffentlicht. Dazu gehören auch die Ergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete.
  • Frage: Eine Idee hat oft die Welt verändert. Ich habe mich viel mit dem Thema Endlagerung beschäftigt. Wo kann ich meine Gedanken dazu persönlich vortragen, weil es hier nicht möglich ist. (Mir fehlt Gestik und Mimik des Gefragten!)
    Antwort: Bereits morgen am zweiten Tag der Fachkonferenz werden zusätzlich Redebeiträge als Videobeiträge möglich sein. Hier wird es allerdings um das Thema Selbstorganisation gehen. Fachliche Wortbeiträge werden, wenn die Fachkonferenz dieses wünscht, ab dem ersten Beratungstermin im Februar möglich sein.
    Sobald es die Corona-Bestimmungen wieder zulassen, können auch die Beratungstermine der Fachkonferenz ggf. wieder als Präsenzveranstaltungen stattfinden.
  • Frage: Wie lief die Wahl der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des 1. Beratungstermins ab? Wie konnte man sich dafür bewerben? Warum wurden dort nicht alle Teilnehmenden zur Abstimmung gestellt?

    Antwort: Bei der Auftaktveranstaltung sprach sich eine Mehrheit der Konferenzteilnehmer:innen für die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des ersten Beratungstermins im Februar 2021 aus. Für die Arbeitsgruppe standen 12 Plätze zur Verfügung, jeweils 3 pro Teilnehmergruppe (Bürger:innen, Wissenschaftler:innen, Vertreter:innen der kommunalen Gebietskörperschaften der Teilgebiete sowie von gesellschaftlichen Organisationen).

    Für die Wahl konnten die Teilnehmer:innen den Menüpunkt „Kandidatur“ im Konferenz-Tool öffnen. Dort konnten sich alle Teilnehmenden mit einem kurzen Text zu Person und Motivation bewerben und vorstellen. Kandidat:innen mussten zudem angeben, für welche Teilnehmergruppe sie kandidieren möchten. Für die Kandidatur wurde eine Pause von 15 Minuten eingeräumt. Danach erläuterte die Moderation, dass die Kandidat:innenliste geschlossen wurde und die Namen nun nach Kategorien und in alphabetischer Reihenfolge in das Abstimmungstool übertragen werden. Bis zur Schließung der Liste gab es insgesamt 40 Kandidaturen.

    Anschließend gab es eine erneute Pause von 20 Minuten, in der alle Teilnehmenden die eingegangenen Kandidaturen einsehen konnten, um sich auf die Wahl vorzubereiten. In dieser Pause gingen weitere Kandidaturen ein, zudem wurden einige Kandidaturen wieder zurückgezogen. Es konnten nur Kandidaturen berücksichtigt werden, die über den Anmeldepunkt „Kandidatur“ (und nicht über das Feedbackfenster oder „Fragen & Hinweise“) innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingegangen sind. Acht Teilnehmende konnten wegen Fehleingaben oder Überschreiten der Zeit nicht berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle hat diese Personen im Nachgang über den Grund der Nicht-Aufnahme informiert. Der Technikchat stand auch während der Pausen für Rückfragen zur Nutzung des Tools zur Verfügung.

    Anschließend wählten die Konferenzteilnehmer:innen nacheinander die Kandidat:innen pro Teilnehmergruppe. Jeder Teilnehmende hatte dabei 3 Stimmen pro Gruppe. Somit wurden insgesamt 12 Personen in die Vorbereitungsgruppen gewählt.

    Nach der Wahl wurde in einer weiteren Abstimmung das Mandat der Vorbereitungsgruppe bestätigt: 88% stimmten dafür, dass diese 1. Arbeitsgruppe einrichtet; 2. den Entwurf der Geschäftsordnung und 3. den Programmentwurf für den ersten Beratungstermin erstellt.

"Notariat"

  • Frage: Hat Frau Weiss das BASE verlassen? Oder woher holt sie sich die Unabhängigkeit?

    Frage: Frau Weiß als rechtliche Beratung der Fachkonferenz. Vorstellung geriet mir zu kurz. Inwieweit besteht Unabhängigkeit von BGE etc? Wer ist Auftraggeber von Frau Weiß, wer übernimmt die Kosten von Frau Weiß, welcher Kanzlei gehört Frau Weiß ggf. an?

    Frage: Frau Weiß wurde als unabhängige Person vorgestellt. Soweit ich weiß, ist sie Mitarbeiterin des BASE. Das Bundesamt ist für den Prozess verantwortlich - wie kann sie dann unabhängig sein?

    Antwort: Das BASE hat neben der Öffentlichkeitsbeteiligung auch die Aufgabe des Verfahrensführers und der Aufsicht im Standortauswahlverfahren vom Gesetzgeber übertragen bekommen. Es übernimmt gemäß StandAG eine unabhängige und unparteiische Rolle. Unabhängig bedeutet in diesem Fall, frei von politischen und regionalen Interessen und dem übergeordneten Ziel der Umsetzung des Verfahrens gemäß StandAG verpflichtet.
    Frau Weiss leitet als Juristin die Abteilung im BASE, der die Aufsicht über das Standortauswahlverfahren gemäß StandAG obliegt. Das Bundesamt stellt den Teilnehmer:innen der Fachkonferenz Teilgebiete juristische Beratung zur Verfügung. Denn in der Fachkonferenz, die sich selbst organisieren soll, können Zweifelsfragen aufkommen, bei denen es um die Interpretation der gesetzlichen Vorgaben geht. Bei solchen Fragen kann die Fachkonferenz oder die Moderation die Expertise des sogenannten Notariats hinzuziehen.

  • Frage: Für ein selbsthinterfragendes, lernendes Verfahren (StandAG §1) ist es unerlässlich, ggf. auch in der Vergangenheit liegende Fehler, die zu Unzulänglichkeiten im Zwischenbericht Teilgebiete geführt haben, thematisieren zu können. Sehen Sie das auch so, Frau Weiß, dass dies zur Erörterung des Zwischenberichts dazu gehört?

    Antwort: Ein selbsthinterfragendes, lernendes Verfahren stellt den erreichten Verfahrensstand kontinuierlich auf den Prüfstand und fragt nach Fehlern, Korrekturmöglichkeiten und neuen Erkenntnisständen in Wissenschaft und Technik. In diesem Sinne wird, nach der Vorstellung des Zwischenberichts durch die BGE mbH am 17./18.10.2020, die Erörterung durch die Fachkonferenz ab Februar 2021 die Möglichkeit eröffnen, den Zwischenbericht zu hinterfragen. Die Ergebnisse des Zwischenberichts stellen – mit Ausnahme des Wegfalls des Salzstocks Gorleben (siehe § 36 StandAG) – Zwischenergebnisse dar, die sich im weiteren Verfahren noch ändern können. Basis des Zwischenberichts und der weiteren Endlagersuche sind die Anforderungen, die der Gesetzgeber den handelnden Akteuren vorgegeben hat.

Standortauswahlverfahren

  • Frage: Wann wird das neue Endlager errichtet und was ist jetzt mit Gorleben? Wird es irgendwann wieder als Endlager genutzt oder nicht mehr?

    Antwort: Die Festlegung eines konkreten Standortes für ein Endlager wird gemäß Standortauswahlgesetz für das Jahr 2031 angestrebt. Wird dieser Zeitplan eingehalten, könnte ein Endlager optimistisch etwa im Jahr 2050 zur Verfügung stehen.
    Bei Gorleben handelt es sich bislang um einen Salzstock, in dem keine radioaktiven Abfälle eingelagert wurden. Durch den Ausschluss Gorlebens aus dem Zwischenbericht ist der Salzstock Gorleben nicht länger Teil der Suche nach einem Endlager.
  • Frage: Herr König, Sicherheit, dauerhafte Sicherheit - das sind Worte, die zu Atommüll nicht passen. Bitte nicht immer wieder suggerieren, das gäbe es. Wir sind auf der Suche nach dem am wenigsten unsicheren Standort.
    Die sichere Entsorgung gibt es nicht, es gibt lediglich die bestmögliche Sicherheit, deshalb das komparative Verfahren! Wie gesagt: ein sicheres Endlager gibt es nicht

    Antwort: Ziel der Standortsuche ist es, entsprechend der gesetzlichen Intention den Standort mit der bestmöglichen Sicherheit zu finden. Dieser wird durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt werden und soll Mensch und Umwelt den bestmöglichen Schutz bieten. Zentrales Ziel ist dabei, den Schutz von Mensch und Umwelt für die sehr langen Zeiträume, in denen die hochradioaktiven Abfälle gefährlich sind, zu gewährleisten.
  • Frage: Wann fließen raumordnungspolitische und Naturschutzgesichtspunkte in die Auswahl ein?

    Antwort: Diese Aspekte werden berücksichtigt, wenn die BGE mbH die sogenannten planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien zur Ermittlung der übertägig zu erkundenden Standorte anwendet. Dies geschieht zum ersten Mal vor Festlegung der Standortregionen (Ende Phase 1 des Standortauswahlverfahrens). Außerdem spielen sie eine Rolle, wenn das BASE vor der Festlegung der übertägig und untertägig zu erkundenden Standorte eine Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, und wenn die BGE mbH für die untertägig zu erkundenden Standorte eine Umweltverträglichkeitsprüfung macht.
  • Frage: Wurde abschließend entschieden, dass nur ein (großer) Standort? 2. Oder: Sind auch mehrere (kleinere) Standorte möglich? 3. Begründung zu 1 bzw. 2 .

    Antwort: Das StandAG bietet nur die Grundlage für die Suche nach einem – dem bestmöglich sicheren – Standort für ein Endlager, über den am Ende des Verfahrens entschieden wird.

  • Frage: Was heißt Gorleben sei (Anmerkung der Redaktion) kein Präferenzstandort? Ist es trotzdem in der Suche?


    Antwort: Hier liegt ein Missverständnis vor. Gorleben war wie jeder andere Standort zu behandeln und diente nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. Gemäß dem Zwischenbericht Teilgebiete gehört Gorleben nicht zu den Gebieten mit günstigen geologischen Voraussetzungen.

  • Frage: Wie wird abgesichert, dass künftig nur Inlandmaterial eingelagert wird und keine "Importe"?


    Das Standortauswahlgesetz sieht nur die Endlagerung von inländischen hochradioaktiven Abfällen vor.

  • Frage: Über die geologische Geeignetheit von Standorten hinaus stellt sich die Frage, welche Rolle bei der Suche nach einem bestmöglichen Standort besiedelte Gebiete spielen. Herr Kanitz sprach von einem industriellen Komplex mit einer Flächengröße von 3, 6 bzw. 10 Quadratkilometern, der sowohl untertage als auch übertrage eine vernünftige Atommüllendlagerung sicherstellt. Ein solch großräumiger Nutzungskomplex benötigt eine Anbindung und Flächen. In wie weit sind besiedelte Gebiet (Dörfer + Städte) per se im Standortauswahlverfahren frühzeitig als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt wird dieser Aspekt (Abstand) im Verfahren berücksichtigt werden?


    Antwort: Diese Aspekte werden berücksichtigt, wenn die BGE mbH die sogenannten planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien zur Ermittlung der übertägig zu erkundenden Standorte anwendet. Dies geschieht zum ersten Mal im Rahmen der Erarbeitung des Vorschlags für die Standortregionen zur übertägigen Erkundung (Ende Phase 1 des Standortauswahlverfahrens).

  • Frage: Kann schon heute etwas über die kommenden planungswissenschaftlichen Kriterien gesagt werden, die als Nächstes angesetzt werden sollen?


    Antwort: Die maßgebliche Vorschrift hierzu ist § 25 des Standortauswahlgesetzes (StandAG). Außerdem sind die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien im Einzelnen in Anlage 12 zum StandAG aufgeführt. Sie kommen am Ende der Phase 1 vor der Festlegung der übertägig zu erkundenden Standortregionen zum ersten Mal zur Anwendung. Sie werden herangezogen, wenn sich eine Einengung auf vorzugwürdige Standortregionen nicht bereits aus der Anwendung der geowissenschaftlichen Kriterien und auf Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ergibt. Anwendungsfälle sind also der Vergleich zwischen Gebieten, die unter Sicherheitsaspekten gleichwertig sind, und die Einengung großer potenziell geeigneter Gebiete.

  • Frage: Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die bereits angewandten Ausschlusskriterien zu ergänzen bzw. zu verändern, falls hierfür wissensbasierte Gründe vorgelegt werden?

    Antwort: Der Neustart der Endlagersuche wurde bewusst so gestaltet, dass alle Auswahlkriterien und Anforderungen vor Beginn des Verfahrens gesetzlich festgelegt sind. So soll sichergestellt werden, dass alle potenziellen Regionen im vergleichenden Verfahren mit den gleichen Maßstäben gemessen werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei von einer pluralistisch zusammengesetzten Kommission (der sogenannten „Endlagerkommission“) beraten lassen, in der u. a. auch Wissenschaftler:innen der relevanten Fachrichtungen vertreten waren. Gleichzeitig ist das Standortauswahlverfahren aber auch bewusst als lernendes und selbsthinterfragendes Verfahren angelegt, in dem neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausgeblendet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund wären Änderungen von Kriterien und Anforderungen des Standortauswahlgesetzes grundsätzlich möglich. Der Gesetzgeber müsste dabei aber sehr sorgfältig abwägen, ob dies unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftlichkeit, der Fairness und angestrebten Nachvollziehbarkeit des Verfahrens ein berechtigter Schritt ist.

  • Frage: Gibt es nach den Regionalkonferenzen die Möglichkeit, gegen die Standortauswahl zu klagen?

    Antwort: Das StandAG hat die Möglichkeit geschaffen, an zwei Zeitpunkten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BASE zu klagen:


    1. Der Bescheid am Ende von Phase 2, in dem das BASE die Gesetzeskonformität des Verfahrens und des Vorschlags der BGE mbH zu den Standorten für die untertägige Erkundung bestätigt.
    2. Der Bescheid am Ende von Phase 3, in dem das BASE die Gesetzeskonformität des weiteren Verfahrens und des abschließenden Vorschlags der BGE mbH für einen Standort bestätigt.


    Klageberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, in deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, deren Einwohnerinnen und Einwohner, deren Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen.

  • Frage: Darf ein Endlager unter bebauter Fläche errichtet werden bzw. gibt es Mindestabstände zu Wohngebieten?

    Antwort: Zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien gehört auch der Abstand zu vorhandener Bebauung (Wohn- und Mischgebiete). Ein Abstand von weniger als 500 Metern wird dabei als „weniger günstig“ bewertet. Dies ergibt sich aus Anlage 12 zum StandAG. Planungswissenschaftliche Kriterien sind aber keine Ausschlusskriterien, d.h., ein Endlager unter bebauter Fläche ist grundsätzlich möglich. Am Ende zählt die bestmögliche Sicherheit der Geologie. Diese muss den dauerhaften Schutz vor Strahlung gewährleisten.

  • Frage: In welcher Form wird der Tourismus bei der Standortauswahl berücksichtigt? Gerade in den Küstengebieten spielt dieser Wirtschaftsbereich eine herausragende Rolle. Man kann sich vorstellen, dass Touristen ungerne in einer Region Urlaub machen, wo Atommüll endverwahrt wird.

    Antwort: Bei der Endlagersuche haben Fragen der Langzeitsicherheit Vorrang. Wirtschaftliche Belange wie z. B. Belange des Tourismus sind Gegenstand sozioökonomischer Potenzialanalysen. Solche Analysen werden durch die BGE mbH im Verlauf der übertägigen Erkundung erstellt und bilden die langfristige Entwicklung einer potenziellen Standortregion ab. Sie schaffen die Grundlage dafür, im Zuge einer anschließenden untertägigen Erkundung mögliche Auswirkungen u. a. auf die wirtschaftliche Entwicklung zu minimieren. Für den Fall, dass die abschließende Standortentscheidung tatsächlich für diese Region fallen sollte, liefert die sozioökonomische Potenzialanalyse Anhaltspunkte für den Ausgleich von Nachteilen.

  • Frage: Lässt sich Ihres Erachtens ein UNESCO-Weltnaturerbe (z.B. Niedersächsisches Wattenmeer) mit einem Atommüll-Endlager vereinbaren?


    Antwort: Nachdem die BGE mbH die Teilgebiete ermittelt hat, wird sie im folgenden Schritt erstmals die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien anwenden, die man in § 25 und im Anhang 12 des StandAG findet. Dadurch kann zwischen Gebieten, die unter Sicherheitsaspekten gleichwertig sind, entschieden werden und es können große potenziell geeignete Gebiete eingeengt werden. Die planungswissenschaftliche Abwägung richtet sich nicht nach den Festlegungen der UNESCO, sondern nach Festlegungen, die auf Grund von deutschem Recht erfolgt sind. Die Abwägung bezieht dabei zum Beispiel auch Schutzgebiete nach §§ 23 und 32 des Bundesnaturschutzgesetzes mit ein, das sind unter anderem Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.

    Außerdem spielen solche Schutzgebiete bei den Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen vor den Entscheidungen des Bundestags am Ende der Phasen I und II und bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Phase III des Standortauswahlverfahrens eine bedeutende Rolle.

  • Frage: Für die Endlagersuche wird über einen Zeitraum von einer Million Jahren gesprochen. Dies ist ein nicht übersehbarer Zeitraum – den Homo Sapiens gibt es in einer Dimension von 40.000 Jahren. In meinen Augen ist dieser Zeitraum reiner Populismus. Wäre es nicht angebracht, auf eine sachliche Ebene zurückzukehren anstatt über nicht überschaubare Zahlen zu diskutieren? Im Grunde sind solche Zeiträume doch von Beginn an ein "Totschlagargument".

    Antwort: Unsere Verpflichtung ist es, die von uns verursachten radioaktiven Abfälle für sehr lange Zeiträume von Mensch und Umwelt fernzuhalten. Das Standortauswahlgesetz sieht deshalb vor, einen Zeitraum von einer Million Jahre in Hinblick auf die Langzeitsicherheit des Endlagers zu betrachten. Dazu ist ein vertieftes Verständnis der geologischen Langzeitentwicklung an einem Endlagerstandort notwendig.


    Es ist prognostizierbar, dass der Zerfall der eingelagerten Kernbrennstoffe nach mehreren hunderttausend bis eine Million Jahren auf das Niveau von Natururan abgeklungen sein wird. Eine Million Jahre sind ungefähr auch der Zeitraum, in dem geologische Modelle in Deutschland genau genug sind, um das Verhalten des Lagers, der Abfälle und die erwartbare Wirkung auf Mensch und Umwelt berechnen zu können.

  • Frage: Es wurde von Beginn an die "weiße Landkarte" propagiert. Nun wurde Gorleben bereits kategorisch ausgeschlossen. Steht dies nicht im Widerspruch zum anfangs propagierten Verfahren?


    Antwortet: In ihrem Zwischenbericht Teilgebiete hat die BGE mbH vorgestellt, zu welchen Ergebnissen sie bei Anwendung von Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geologischen Abwägungskriterien auf das gesamte Bundesgebiet gekommen ist. Alle Gebiete in Deutschland wurden betrachtet, das ist mit der sogenannten „weißen Landkarte“ gemeint. Auch der Salzstock Gorleben war Teil dieser vergleichenden Betrachtung. Die Ergebnisse des Zwischenberichts stellen – mit Ausnahme des Wegfalls des Salzstocks Gorleben (siehe § 36 StandAG) – Zwischenergebnisse dar, die sich im weiteren Verfahren noch ändern können.


    Es ist Aufgabe der BGE mbH, nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie den Salzstock Gorleben nach Prüfung der o. g. Kriterien nicht als Teilgebiet ermittelt hat.

  • Frage: Wie kann sich bei langer Niedrigzinsphase der Rücklagenfond gut vermehren?

    Antwort: Der Entsorgungsfonds KENFO fällt nicht in die Zuständigkeit des BASE. Die Aufsicht über den KENFO liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

  • Frage: Sollten die finanziellen Mittel nicht reichen, können dann die Energieunternehmen weiter an den Kosten beteiligt werden oder tragen dann die Steuerzahler allein die Kosten?

    Antwort: Die Energieversorgungsunternehmen haben 2017 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung 24,1 Mrd. EURO in den Entsorgungsfonds KENFO eingezahlt. Eine Nachschusspflicht ist nicht vorgesehen. Sofern der Grundstock des Fonds plus erwirtschaftete Rendite geringer ausfallen sollten als die tatsächlichen Kosten, würde die Bundesrepublik die Differenz tragen.

  • Frage: An der Berechnung, dass die bisherigen Rückstellungen für die Kosten der „Endlagerung“ reichen könnten, wäre ich sehr interessiert!

    Antwort: Die Bundesregierung hatte im Oktober 2015 die "Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs" (KFK) eingesetzt mit dem Auftrag, eine Handlungsempfehlung zur Sicherstellung der Finanzierung von Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle auszuarbeiten. Den Bericht der Kommission einschließlich seiner Berechnungen kann man auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie einsehen.

  • Frage: Salzkavernen können zukünftig durch die Speicherung von Wasserstoff einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten. Fallen diese Salzkavernen dann als mögliches Atommüll-Endlager raus?

    Antwort: Die Nutzung des geologischen Untergrundes als Erdspeicher ist ein Aspekt, der zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien gehört. Dies ist in § 25 des Standortauswahlgesetzes und der zugehörigen Anlage 12 geregelt. Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien kommen erstmals zur Anwendung, wenn die BGE mbH ihren Vorschlag für die Standortregionen zur übertägigen Erkundung erarbeitet.

  • Frage: Herr Kanitz sagte gerade, es kann nur einen Standort geben, weil es nur einen bestmöglichen Standort geben kann. Ist ausgeschlossen, dass der "zweitbeste" Standort als Endlager für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle genutzt wird, die nicht in Schacht Konrad eingelagert werden können?

    Antwort: An ein Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sind andere Anforderungen zu stellen als an das jetzt gesuchte für hochradioaktive (wärmeentwickelnde) Abfälle. Wo die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle am sichersten eingelagert werden können, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Geschäftsstelle

  • Frage: Muss die Geschäftsstelle nicht unabhängig sein? Also vom BASE. Die soll doch die Konferenz unterstützen und also in deren Auftrag arbeiten.

    Antwort: Das Standortauswahlgesetz sieht vor, dass die Fachkonferenz von einer Geschäftsstelle unterstützt wird, die beim BASE angesiedelt ist (§9, (3) StandAG). Die Geschäftsstelle arbeitet im Rahmen des gesetzlichen Auftrags gegenüber dem BASE fachlich unabhängig.