Schutz möglicher Standorte
Regelungen zum Umgang mit Bergbauprojekten beispielsweise zur Rohstoffgewinnung oder wasserrechtlichen Vorhaben, wie der Nutzung von Erdwärme im Rahmen des Standortauswahlgesetzes
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hat den Schutz von Mensch und Umwelt vor den radioaktiven Abfällen stets im Blick. Die Sicherung eines möglicherweise geeigneten Endlagerstandortes für die dauerhafte Entsorgung von hochradioaktiven Abfällen hat dabei höchste Priorität. Der Gesetzgeber hat im Standortauswahlgesetz (StandAG) festgelegt, dass mögliche Endlagerstandorte vor Veränderungen, die die Eignung als Endlagerstandort beeinträchtigen können, geschützt werden müssen. Das bedeutet, dass dem Untergrund eines möglichen Endlagers keine gravierenden Schäden zugefügt werden dürfen (z. B. durch das vollständige Durchbohren von Gesteinsschichten, die (natürliche) Barrieren für Wasser über einem möglichen Endlager im Untergrund darstellen).
Vorhaben, die mehr als 100 Meter in die Tiefe vordringen, wie es beispielsweise für Wärmepumpen-Bohrungen notwendig sein kann, stehen diesem Schutzziel eigentlich entgegen. Um unter anderem solche aus Gründen des Klimaschutzes erwünschten Erdwärme-Bohrungen während der Endlagersuche nicht zu verhindern, sieht das StandAG das Einvernehmensverfahren nach § 21 StandAG vor. Demnach kann ein solches Vorhaben durchgeführt werden, wenn das BASE aufgrund der gesetzlich festgelegten Kriterien bestätigt hat, dass das Vorhaben den möglichen Endlagerstandort nicht beeinträchtigt. Auf welchen Flächen eine Einvernehmenserklärung notwendig ist, ergibt sich aktuell daraus, welche Gebiete die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH im Rahmen des Standortauswahlverfahrens festlegt. Seit dem Jahr 2017 wurden bislang rund 8200 Bohrungen (Stand: Oktober 2023) und andere Vorhaben ermöglicht.
Das BASE verbindet auf diese Weise das Ziel eines offenen und am Ende erfolgreichen Standortauswahlverfahrens mit dem gesellschaftlichen Interesse an einem Ausbau erneuerbarer Energien.
Neue Regelungen seit 01.01.2021
Mit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" beschränkt sich die Standortsicherung auf die identifizierten Gebiete nach § 13 Absatz 2 StandAG, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen gemäß §§ 22 und 23 StandAG weiter für die Standortauswahl in Betracht kommen, sowie auf jene Gebiete, für die eine abschließende Beurteilung aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht möglich ist.
Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Standortsicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG wird diese zunächst weiterhin angewendet. Dabei soll der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Zwischenbericht Teilgebiete der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH ergibt, berücksichtigt werden. Sollten sich, insbesondere im Rahmen der Fachkonferenz Teilgebiete, Änderungen am Zwischenbericht ergeben, bezieht sich die Sicherung stets auf dessen aktuellste Fassung.
Die modifizierte Einvernehmensregelung wird zeitlich ausgedehnt: Sie gilt bis sechs Monate nach gesetzlicher Festlegung der übertägig zu erkundenden Standortregionen.
Aufwandsentlastung für die Länder
Es unterliegen nur noch solche Gebiete der Standortsicherung, für die die BGE mbH in ihrem Zwischenbericht festgestellt hat, dass dort passende Wirtsgesteinsformationen vorhanden sind oder die Datenlage für eine solche Beurteilung nicht ausreicht. Deshalb entfällt die bisher in § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG vorgesehene vorgeschaltete Einzelfallprüfung durch die Länderbehörden hinsichtlich des Vorliegens relevanter Gesteinsformationen gemäß § 21 StandAG. Dies führt zu einer entsprechenden Aufwandsentlastung für die Länder.
Die bisherige Auslegungshilfe zu den Formationsbegriffen – Stand: Juni 2018 bezüglich der Gesteinsformationen des § 21 Absatz 2 StandAG ist somit nicht länger gültig.
Übermittlung von Bohranzeigen
Mit der Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG werden die Länderbehörden verpflichtet, auch die nach Landesrecht ausschließlich anzeigepflichtigen Bohrvorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern dem BASE unverzüglich zu übermitteln.
Diese Regelung ist notwendig, da das Standortsicherungsverfahren bisher nur für genehmigungspflichtige Bohrvorhaben galt. Dabei können auch Vorhaben von mehr als 100 Metern, die nach Landesrecht nicht genehmigungspflichtig sind, Schäden in Gebieten verursachen, die nach der Anwendung der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen weiterbetrachtet werden. Die Regelungen zur Genehmigungspflicht von Bohrvorhaben sind im Bundesgebiet nicht einheitlich.
Stellt das BASE aufgrund einer übermittelten Bohranzeige fest, dass das entsprechende Vorhaben ein Gebiet gefährdet, das günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lässt, kann es auch während der grundsätzlichen Fortgeltung des Einvernehmensverfahrens im Einzelfall Allgemeinverfügungen für den entsprechenden Bereich erlassen, um dieser Gefahr zu begegnen.
Ablauf der Entscheidungen
Die Entscheidung, ob ein Vorhaben eines Unternehmens, eines öffentlichen Trägers oder einer Privatperson zugelassen wird, trifft die jeweilige Landesbehörde (entweder die Bergbehörde oder die Wasserbehörde), bei der der Antrag eingereicht wurde, im Einvernehmen mit dem BASE.
Im Rahmen des Einvernehmensverfahrens überprüft das BASE die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG. Bei Bohrungen bis 200 Meter Tiefe hat das BASE für seine Prüfung maximal acht Wochen Zeit. Gibt es innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, gilt das Einvernehmen als erteilt. Für die übrigen Vorhaben ist keine Frist vorgegeben.
Steht eine Ablehnung des Einvernehmens für ein Vorhaben in einem identifizierten Gebiet oder Teilgebiet im Raum, obwohl die Landesbehörde in diesem besonderen Einzelfall für einen konkret geplanten und räumlich klar begrenzten Vorhabenstandort von einer geologischen Situation ausgeht, die ein Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StandAG begründen würde, führt das BASE eine zusätzliche Prüfung durch: Es gleicht die Information des jeweiligen Staatlichen Geologischen Dienstes mit der Ausweisung im Zwischenbericht Teilgebiete ab und bittet ggf. die BGE mbH um Stellungnahme. Schließt sich die Vorhabenträgerin den Ausführungen des Staatlichen Geologischen Dienstes an, kann das Einvernehmen gemäß dem o. g. Ausnahmetatbestand erteilt werden. Dieses Einvernehmen betrifft den räumlichen Bereich des konkreten Vorhabens und kann nicht auf das Teilgebiet als Ganzes übertragen werden. Jedes nachfolgende Vorhaben in diesem Teilgebiet ist erneut zu prüfen.
Zulassung oder Ablehnung von Projekten
Liegt ein beantragtes Vorhaben in den von der BGE mbH im Zwischenbericht ausgewiesenen identifizierten Gebieten (§ 13 Absatz 2 Satz 1) oder kann sich ein Vorhaben auf ein solches Gebiet auswirken, sind diese dem BASE zu übermitteln. Ausschließlich anzeigepflichtige Vorhaben werden dabei zukünftig von dem neu eingeführten § 21 Absatz 4 StandAG erfasst. Für zulassungspflichtige Vorhaben in einem identifizierten Gebiet oder solche, die sich auf ein identifiziertes Gebiet auswirken können, prüfen die zuständigen Behörden gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG, ob einer der dort genannten Ausnahmesachverhalte gegeben ist und die Zulassung erteilt werden kann.
Ausnahmesachverhalte liegen vor, wenn
- offensichtlich eines der Ausschlusskriterien nach § 22 StandAG erfüllt bzw. eine Mindestanforderung nach § 23 StandAG nicht erfüllt ist und demzufolge der Vorhabenstandort in einem Gebiet liegt, welches nicht als Endlagerstandort geeignet ist,
- in der Nähe des geplanten Vorhabens bereits ähnliche Eingriffe in den Untergrund erfolgt sind,
- eine für die Einlagerung möglicherweise geeignete Gesteinsvorkommen so groß ist, dass das geplante Vorhaben eine ausreichend große Fläche für ein Endlager unberührt lässt,
- durch Bohrungen bis 200 Meter Tiefe keine Deckschichten, die für den Schutz eines möglichen Endlagers wichtig sind, erheblich geschädigt werden können.
Liegt ein beantragtes Vorhaben außerhalb der vorgenannten Gebiete und kann es sich auch nicht auf ein solches auswirken, gelten ausschließlich die bislang angewandten berg- bzw. wasserrechtlichen Zulassungsbestimmungen.
Das BASE hat seine Information zu den Verfahrensabläufen zum Vollzug des § 21 Absatz 2 StandAG und die Auslegungshilfe für die unbestimmten Rechtsbegriffe in den Ausnahmetatbeständen des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-5 Stand AG aktualisiert. Sie finden sie hier.
Anspruch auf Zulassung
Wenn die Prüfung ergibt, dass das Vorhaben den möglichen Endlagerstandort nicht beeinträchtigt, haben die Antragsteller:innen einen Anspruch auf Zulassung. Es besteht für die Behörde kein Ermessensspielraum.
Antragsteller:innen, die einen ablehnenden Bescheid erhalten, können die Entscheidung der Berg- bzw. Wasserbehörde gerichtlich überprüfen lassen. Zudem können sie ihr Projekt gegebenenfalls anpassen, denn alle bergbaulichen Tätigkeiten in einer Tiefe von weniger als 100 Metern sind nicht von den Sicherungsvorschriften betroffen. Flache Geothermiebohrungen können beispielsweise auch in einer Tiefe von weniger als 100 Metern realisiert werden.